| Satzung |
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| Geschrieben von Günter Aschoff | |
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S a t z u n g des Radsport-Vereins „Concordia“ von 1909 Hannover e.V.
§ 1 Name und Sitz Der Radsport-Verein „Concordia“ von 1909 Hannover im Kreissportbund Hannover e.V. hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden und führt dann den Namen „Radsport-Verein Concordia von 1909 Hannover e.V.“
§ 2
Zweck und Aufgaben Der Verein ist eine Gemeinschaft von Freunden des Radsports. Er ist parteipolitisch und religiös ungebunden. Es ist seine Aufgabe, den Radsport in allen seinen Disziplinen zu pflegen und zu fördern. Er dient damit innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches der Leibesertüchtigung und der Pflege des Gemeinschaftslebens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinen Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Auch dürfen Ihnen im Falle des Ausscheidens keine Vermögensteile zugewendet werden. Soweit sie für den Verein ehrenamtlich tätig sind haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Alle Mittel des Vereins sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft und Beiträge Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden und zwar a.) von mehr als 18 Jahren als ordentliches Mitglied b.) bis zu 18 Jahren als Jugendmitglied Die Aufnahme in den Verein wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch die Mitgliederversammlung vollzogen. Gegen ihre Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Der Beitrag wird alljährlich auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer sich besondere Verdienste um den Radsport oder um den Verein erworben hat.
§4
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a.) durch den Tod b.) durch den schriftlich erklärten Austritt c.) durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer besonders einberufenen Hauptversammlung.
§5
Rechte der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder sind in allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein geschaffenen und bereitgehaltenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der nicht übertragbar ist.
§6
Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu beachten, die Beiträge pünktlich zu bezahlen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und seine Interessen zu vertreten, Ehrenämter bei Veranstaltungen zu übernehmen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
§7
Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1.) die Jahreshauptversammlung 2.) der Vorstand
§8
Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlungen Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Tagesordnung muss enthalten: 1.) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr, 2.) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, 3.) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, 4.) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn dringende Entschließungen es erfordern oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragen unter Angabe des Grundes. Einladungen zu den Hauptversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung abzusenden. Die Hauptversammlungen sind stets beschlussfähig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf der Hauptversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. §9
Der Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus a.) dem 1. Vorsitzenden b.) dem 2. Vorsitzenden c.) dem Kassierer d.) dem Schriftführer e.) dem Fachwart für Rennsport f.) dem Fachwart für RTF g.) dem Fachwart für Wandersport h.) dem Jugendwart i.) dem Pressewart j.) dem Vergnügungsausschuss Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl unbegrenzt möglich ist, und zwar in den Jahren mit ungerader Zahl mit gerader Zahl 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassierer Schriftführer Fachwart für Rennsport Fachwart für RTF Fachwart für Wandersport Jugendwart Pressewart Vergnügungsausschuss
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden dem Kassierer Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung zu führen. Bei Bedarf kommt der Vorstand zu Beratungen zusammen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§10
Kassenprüfer Den auf der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern obliegt die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Sie haben alljährlich mindestens eine Prüfung der Vereinskasse und der Rechnungsbelege vorzunehmen. §11
Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen jeweils 2 vom Vorsitzenden zur Sitzung einberufen werden. Der Ehrenrat wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Dem Ehrenrat gehört weiterhin der 1. Vorsitzende an, der sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen kann. In den Verhandlungen hat er nur beratende Stimme. Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitfälle zu schlichten. Der Ehrenrat tritt nach Bedarf zusammen und gibt sich seine Verfahrensordnung selbst. Er kann einen Verweis erteilen und in besonders schweren Fällen der Hauptversammlung den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein empfehlen. Den Beteiligten ist in allen Fällen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat in anderer Zusammensetzung.
§12
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§13
Auflösung des Vereins Der Verein kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover- Sport und Bäderamt- mit der Bedingung, dass es nur zum Zwecke der Förderung des Radsports in der Stadt Hannover verwendet werden darf. |
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 10. Mai 2009 ) |







